Auszug aus der Versammlungsstättenverordnung:
Zu § 35
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
(§§ 61 und 113 VStättVO a. F.)
§ 35 beschränkt den veranstaltungsbedingten Umgang mit offenem Feuer und pyrotechnischen
Gegenständen. Die Beheizung der Versammlungsstätten wird davon nicht erfasst.
Die Vorschriften wurden in erheblichem Umfang reduziert. Das Rauchverbot nach Absatz 1 und das
Verbot nach Absatz 2, offenes Feuer zu verwenden, wurden auf das zur Gefahrenabwehr erforderliche
Maß beschränkt Der Umgang mit pyrotechnischen Mitteln ist bundeseinheitlich im Sprengstoffgesetz
geregelt. § 23 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Nov. 1977 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Jan. 1991 (BGB I S. 179) bestimmt, dass die Verwendung
pyrotechnischer Effekte in Versammlungsstätten der vorherigen Erprobung und Genehmigung bedarf
und regelt ferner den fachkundigen Nachweis.