nett das du auch kostenlos berätst:)
gelesen hatte ich das auch vorher schon...
den paragraphensalat muß weiß gott kein mensch verstehen!
dazu kommt das es alles auslegungssache des gerichts ist,
was genau in diesem fall anwendung finden wird!
das der sachschaden imens ist reicht evtl. nicht aus,
um klar sagen zu können das eine tätige reue ausgeschlossen ist.
"...dass kein erheblicher Schaden entstanden
ist. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, bedarf noch der Klärung."
und selbst wenn es nicht zur anwendung käme,
sprächen sehr viele punkte trotzdem für strafmilderne umstände.
-nachbarn gewarnt
-feuerwehr gerufen
-kein mensch war im haus, tiere sind juristisch nicht interessant, sie gelten wie möbel als sache!!!
(schlechter witz, ist aber so)
-seine psychoprobleme,
-ehekriese,
-betrunkenheit ,
-sozialprognose,
-er kann den entstandenen schaden begleichen
-und vor allem anderen die tatsache das er ein ersttäter ist,
wird sicherlich strafmildernd berücksichtigt werden!
wenn er dann noch umfassend aussagt...
ich weiß nicht was der starfenkatalog bei schwerer brandstiftung vorsieht,
aber erwarte nicht viel mehr als die mindeststrafe...
eben wie bei fast allen anderen ersttätern auch...
ruhmreiche ausnahmen sind hier in meinen augen nur kapitalverbrecher,
die eigentlich immer die volle härte des gerichts erwarten dürfen
und mörder die nicht völlig geistesgestört sind und in die klapse gesperrt werden!