Moin steph,
inzwischen gibts zwar leider genügend anderen Diskussionsstoff aber ich will für meinen Teil erst mal den schon begonnenen zu Ende bringen.
An der Struktur des BVB hat sich inzwischen nur Eines geändert: nämlich das Wahlrecht der Mitgliederversammlung des BVB eV.
Um nun zu verstehen was das bedeutet muss ich leider ein bisschen weiter ausführen und hoffe, dass ich das als ein mit dieser Materie nicht Vertrauter trotzdem richtig und verständlich wieder gebe:
Die drei Säulen des BVB bestehen aus dem Verein, der Geschäftsführungs-GmbH und der KGaA.
Die Mitgliederversammlung des eingetragenen Vereines konnte unter Niebaum seinerzeit nur den Vorstand wählen. Dieser berief dann den Wirtschaftsrat (also so etwas wie den eigenen Vereinsaufsichtsrat) und der konnte dann anschließend von den Mitgliedern nur noch bestätigt werden. Ein probates organisationsstrukturelles Mittel damit man mit dem Wirtschaftsrat keine „Arbeit“ bekommt weil überwiegend die „richtigen“ Leute drin sitzen. Das ist zwar heute immer noch nicht gänzlich ausgeschlossen aber die Möglichkeiten, das mit einer „informierteren“ Mitgliederschaft als damals über deren Abstimmungsverhalten nochmal zu wiederholen sind mit der Installation einer Fanabteilung innerhalb des Vereines deutlich gesunken.
Die Borussia Dortmund Geschäftsführungs GmbH ist die entscheidende Säule im schwatzgelben Konstrukt. Sie besteht aus dem Beirat, der sich aus Mitgliedern des Vorstandes und des Wirtschaftsrates des eV (sowie inzwischen auch stimmrechtsloser, assoziierter Mitglieder) zusammensetzt. Dieser bildet u.a. den Präsidialausschuss, der die Geschäftsführung bestellt, überwacht und ggf. abberuft. Beirat und Ausschuss erlassen darüber hinaus die Geschäftsordnung und bestimmen Art und Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte.
Damit gibt es auch keine direkte Möglichkeit über die KGaA Einfluss auf die Politik der Geschäftsführungs-GmbH zu nehmen. Der BVB ist eine Komanditgesellschaft auf Aktien. Geschäftsführungsbefugt ist bei einer KG nur der Komplementär, bei uns ist das der Verein.
Der nicht geschäftsführungsbefugte Kommandidist ist die Aktiengesellschaft. Das hat zur Folge, dass selbst 100% der Aktien im Fremdbesitz sein könnten ohne das ein Verstoß gegen die 50+1- Regelung vorläge, da „offiziell“ kein Aktionär Einfluss auf die Geschäftsführung des Vereines ausüben könnte.
Die gezielte Verwendung der Anführungsstriche in meinem Beitrag lässt allerdings vermuten dass ich persönlich immer noch Möglichkeiten sehe, dass diese Struktur heute noch wie damals unterlaufen werden könnte. Da die Mitglieder des Vereines aber an der entscheidenden Stelle sitzen liegt es letztlich an ihnen, was aus unserem BVB künftig wird.